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Netzrechner

Bei der derzeit stark zunehmenden Nutzung des Stromnetzes sind stabilisierende Maßnahmen zur Vermeidung von Überlastsituationen erforderlich. Dies wird in §14a EnWG sowie in Beschlüssen der Bundesnetzagentur mit sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ geregelt.

Seit dem 01. Januar 2024 ist die Funktion zur Begrenzung der el. Leistungsaufnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE), deren elektrischer Leistungsbezug über 4,2 kW liegt, verpflichtend in Kraft. Dies gilt zum Beispiel für Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladesäulen, Klimaanlagen sowie Stromspeicher.

Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung der lokalen Netzinfrastruktur den elektrischen Leistungsbezug von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen reduzieren.

Damit können leistungsgeregelte Wärmepumpen im Fall einer aktiv geforderten Leistungsbegrenzung ihren Heizbetrieb leistungsgemindert aufrecht erhalten.

Wärmepumpenanlagen mit einer el. Leistungsaufnahme > 11 kW

Wärmepumpenanlagen bei denen die elektrische Leistungsaufnahme für Wärmepumpe + elektrische Ergänzungsheizung im Vollastbetrieb größer als 11 kW ist, dürfen im Begrenzungsfall mit einer zulässigen elektrischen Leistungsaufnahme von größer 4,2 kW gefahren werden.

 

Zur rechnerischen Bestimmung der zulässigen el. Mindestleistung ist folgende Formel anzuwenden:
Zulässige Mindestleitung = (max. el. Leistungsaufnahme Wärmepumpe + max. el. Leistungsaufnahme der elektrischen Ergänzungsheizung) x 0,4

 

Beispielrechnung:
WP-Anlage bestehend aus F2120-20 (max. el Leistungsaufnahme 4,7 kW) + ELK15 Heizkassette (max. el Leistungsaufnahme 15 kW) = 19,7 kW.

Damit liegt die max. el Leistungsaufnahme des Systems über 11 kW.

Nach vor genannter Formel würde sich folgende Mindestleistungsaufnahme für den Begrenzungsfall ergeben: 19,7 kW x 0,4 = 7,88 kW.

Rechner für Berechnungen nach §14a EnWG

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Zum Netzrechner vom bwp

bwp Praxisratgeber für Fachhandwerker

Hinweise zum Anschluss von Wärmepumpen als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG.

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